![]() |
![]() |
||
| |
Firmenprofil |
|
|||||||||||||||||||||
|
|
WEG-Verwaltung | ||||||||||||||||||||||
| Umfang
der Verwaltung |
|||||||||||||||||||||||
| Verwaltung des Gemeinschaftseigentums bedeutet ganz allgemein die Werterhaltung und - in eingeschränktem Umfang auch die Wertverbesserung sowie die Unterhaltung dieses einmal bauseits erstellten Eigentumsbestandteils und damit des gesamten Wohnungseigentums im Interesse aller Miteigentümer, also insbesondere die laufende Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, Störungs- und Schadensabwehr von innen und außen, Organisation und Durchführung von Eigentümerversammlungen und die treuhänderische Abwicklung des gesamten auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Zahlungsverkehrs. Verwaltungsmaßnahmen stellen keine Verfügungshandlungen über das Wohnungseigentum dar und verändern es auch weder wirtschaftlich noch rechtlich. Im Gesetz selbst wird der Begriff "Verwaltung" nicht definiert, sondern nur beispielhaft umschrieben. Das Wesen der Verwaltung ergibt sich insbesondere aus den §§ 21, 27 und 28 WEG und den dort beispielhaft aufgezählten Aufgaben, Verpflichtungen und Berechtigungen. Wohnungseigentumsverwaltung ist damit die Wahrnehmung eigener oder fremder Geschäfte bezüglich des Gemeinschaftseigentums einer Eigentumswohnanlage im Interesse aller Eigentümer, im weitesten Sinne auch "Geschäftsführung" hinsichtlich der gemeinschaftlichen Belange einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Über die im Wohnungseigentumsgesetz geregelten Aufgabenbereiche §§ 21, 27 und 28 WEG hinausgehend bieten wir Ihnen: |
|||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||